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StMWi: Urteil des BVerfG zu Eilanträgen in Sachen „CETA“

Bayerns Wirtschaftsministerin Ilse Aigner begrüßt die Entscheidung des BVerfG zu CETA, nach der die Bundesregierung im Rat der Unterzeichnung und der vorläufigen Anwendung von CETA zustimmen kann.

Eine Abschottung im internationalen Handelsbereich ist nicht im Interesse des Exportlandes Bayern“, erklärt Aigner: „Bayern lebt vom freien Welthandel. Rund die Hälfte unseres Pro-Kopf-Einkommens hängt direkt oder indirekt vom Außenhandel ab.“

Die Bayerische Staatsregierung setze seit jeher auf offene Märkte mit guten und ausgewogenen, in bilateralen Freihandelsverträgen niedergelegten Rahmenbedingungen, so die Ministerin:

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Ratifizierung und schnelle Anwendung von CETA nach Zustimmung durch das Europäische Parlament. CETA eröffnet neue Marktchancen für die europäische Exportwirtschaft und beseitigt unnötige bürokratische Hürden. Gleichzeitig bleiben die in der EU geltenden Schutzstandards in allen Bereichen erhalten und künftig können höhere Schutzstandards eingeführt werden (‚right to regulate‘). Mit Kanada konnte ein gutes, ambitioniertes und gleichzeitig ausgewogenes Abkommen verhandelt werden, das uns als Blaupause für weitere EU-Handelsabkommen dienen wird,“ sagt die Wirtschaftsministerin.

„CETA ist eine klare Verbesserung gegenüber allen bisherigen Abkommen.“

Die Ministerin weiter: „Wäre die geplante Unterzeichnung von CETA am 27. Oktober im Rahmen des EU-Kanada-Gipfels durch das Bundesverfassungsgericht aufgehalten worden, so hätte dies leicht das Aus für CETA insgesamt und damit einen enormen Schaden für die EU und ihre Handelspolitik bedeuten können.“

Das Vertrauen in die Verhandlungs- und Vertragsfähigkeit Deutschlands und der EU hätten enorm gelitten, so Aigner.

Die vom BVerfG aufgezeigten Rahmenbedingungen zur Einbindung der Mitgliedstaaten müssen eingehalten werden und sind auch Bayern ein Anliegen“, so Aigner weiter.

Die EU-Kommission und alle Mitgliedstaaten seien sich bereits einig, dass beim ‚gemischten Abkommen‘ CETA von der vorläufigen Anwendung nur die Teile erfasst werden dürften, die in der Zuständigkeit der EU liegen. Insbesondere der Investitionsschutz werde daher ausgenommen werden. Über CETA insgesamt entschieden abschließend dann die Parlamente aller Mitgliedstaaten.

StMWi, Pressemitteilung v. 13.10.2016

Redaktioneller Hinweis: Meldungen und Stellungnahmen im Kontext des Urteils.