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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BayVGH: Beschwerde von Pegida wegen Versammlungsbeschränkungen weitgehend erfolglos

17. Oktober 2016 by Klaus Kohnen

Mit heutigem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Beschwerde von Pegida München gegen einen Eilbeschluss des VG München vom 07.07.2016 überwiegend zurückgewiesen. In dem Eilverfahren wendet sich Pegida gegen den sofortigen Vollzug einer Reihe versammlungsrechtlicher Beschränkungen der Landeshauptstadt München vom 24.05.2016.

Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts darf Pegida vorerst an einem Montag jeden Monats einen sog. „Montagsspaziergang“ mit Auftakt- und Schlusskundgebung am Odeonsplatz (Platz vor der Feldherrnhalle) veranstalten. An den übrigen Montagen eines Monats darf der „Montagsspaziergang“ auf anderen, wechselnden Routen durchgeführt werden. Die hiervon unabhängig stattfindenden stationären Versammlungen von Pegida, die die Landeshauptstadt an sechs Tagen pro Woche zugelassen hat, dürfen vorerst einmal wöchentlich am Marienplatz und sonst nur an wechselnden Orten veranstaltet werden. Hierbei darf ein sog.
„Muezzinruf“ nur einmal pro Stunde für fünf Minuten ertönen.

Die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts hat der BayVGH hinsichtlich der örtlichen Beschränkungen der „Montagsspaziergänge“ vollumfänglich bestätigt. Hinsichtlich der stationären Versammlungen von Pegida hat der BayVGH die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls im Wesentlichen mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Versammlungen vorerst an sieben Tagen in der Woche durchgeführt werden dürfen.

Die sich zu Lasten von Pegida ergebenden Beschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit seien im Hinblick auf den Schutz von Rechtsgütern Dritter gerechtfertigt. Namentlich gehe es um das Ruhebedürfnis der Anwohner und die wirtschaftlichen Interessen von umliegenden Geschäften, gastronomischen Betrieben und Freiberuflern. Zu deren Lasten gehende erhebliche Einschränkungen des Verkehrs und der Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeiten, verbunden mit erheblichen Umsatzeinbußen, seien durch eine große Anzahl schlüssiger und glaubhafter Beschwerden Betroffener belegt. Deren jeweilige Interessen seien ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt.

Über die gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 24.05.2016 von Pegida erhobene Klage hat das VG München noch nicht entschieden.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

BayVGH, Pressemitteilung v. 17.10.2016 zum Beschl. v. 17.10.2016, 10 CS 16.1468

Redaktioneller Hinweis: Zum-Volltext-BayVGH-10-cs-16-1468

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