Sachgebiet: Wasserrecht / BayVGH, Urt. v. 18.10.2016 – 8 BV 14.612 / Landesrechtliche Normen: BayWG
Leitsatz:
Der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG 2010 erstreckt sich nicht auf Anlagen, die Bestandteil des Gewässer sind und daher dem Unterhaltsregime der §§ 39 bis 42 WHG 2010 und der Art. 22 bis 27 BayWG 2010 unterliegen.
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