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BGH: Amtspflichtverletzung wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellten Kinderbetreuungsplatzes

Sachgebiete: Kommunalrecht; Sozialrecht; Amtshaftungsrecht / BGH, Beschl. v. 20.10.2016 – III ZR 278/15 / Weitere Schlagworte: Anscheinsbeweis für Verschulden des Amtsträgers; Amtspflicht auch im Interesse der Eltern; Ersatz des Verdienstausfallschadens

Leitsätze:

  1. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.
  1. Die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.
  1. In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält.

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