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BVerwG: Kosten für die Gewährung von Informationszugang

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.

Die Kläger sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren i.H.v. über € 12 000 und Auslagen i.H.v. über € 2 000 fest. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren sind innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand € 500 nicht übersteigt, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn die Behörde – etwa wegen des Umfangs der Informationen ‑ mehrere Bescheide erlässt. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung – unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte – gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens € 500 auslöst. Der Erhebung von Auslagen steht entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind.

BVerwG, Pressemitteilung v. 20.10.2016 zum Urt. v. 20.10.2016, BVerwG 7 C 6.15

Redaktioneller Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im Kontext „(presserchtlicher) Auskunftsanspruch„.