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BVerwG: Kostentragungspflicht der Dienststelle hinsichtlich der Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Beschl. v. 25.10.2016 – BVerwG 5 P 8.15

Leitsätze:

  1. Sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. kann auch ein Rechtsanwalt sein.
  2. Die Dienststelle ist gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. zur Tragung der Kosten einer von Mitgliedern der Einigungsstelle beauftragten sachverständigen Person nur verpflichtet, wenn der Beauftragung eine Abwägungsentscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung vorausgegangen ist, die auch die Höhe der damit verbundenen Honorarforderung miteinbezieht.