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BVerwG: Klage gegen den Flurbereinigungsplan

Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 – 9 B 70.15 / Weitere Schlagworte: Aufhebung des Flurbereinigungsplans; Bindung der Widerspruchsbehörde durch das Flurbereinigungsgericht (Bestätigung der Rechtsprechung)

Leitsätze:

  1. Eine Aufhebung des Flurbereinigungsplans kommt an Stelle der Aufhebung des Widerspruchsbescheids und der Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsbehörde nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG in der Regel nicht in Betracht.
  1. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG hat die Widerspruchsbehörde nach § 144 Satz 2 FlurbG nur die Beurteilung des Flurbereinigungsgerichts, die der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Eine weitergehende Befugnis, die Widerspruchsbehörde zu binden, kommt dem Flurbereinigungsgericht nicht zu (Bestätigung der Rechtsprechung).
  1. Von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Flurbereinigungsgericht kann abgesehen werden, wenn der Verfahrensfehler bereits durch die Aufhebung des Urteils nach § 133 Abs. 6 VwGO beseitigt wird und es deshalb keiner weiteren Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts mehr bedarf.