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BVerwG: Rückabwicklung einer Sportförderung wegen Verletzung von Unionsrecht (Kletterhallen)?

Sachgebiet: Recht der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft; Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 26.10.2016 – BVerwG 10 C 3.15 / Weitere Schlagworte: Beihilfe; Prüfungsumfang nationaler Gerichte; Äußerung der EU-Kommission

Leitsätze:

  1. Die nationalen Gerichte haben bei der Anwendung des Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV das Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe eigenständig und umfassend zu prüfen.
  2. Der Prüfungsumfang reduziert sich nicht dadurch, dass sich die Europäische Kommission in einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben (Art. 4 Abs. 3 VerfVO), zum Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen geäußert hat.