Gesetzgebung

AllMBl (16/2016): Änderung der Bek. über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Regelanfrage Richterinnen und Richter)

Die Bek. der Bayerischen Staatsregierung v. 27.09.2016 (Az. B II 2 – G2/16-2) zur Änderung der Bek. über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst wurde am 31.10.2016 im AllMBl veröffentlicht (AllMBl S. 2138). Sie tritt am 01.11.2016 in Kraft. Damit wird für die Einstellung in den richterlichen Dienst die Regelanfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz wieder eingeführt.

Darüber hinaus erhält die VerftöD einen neuen Lang- und Kurztitel sowie eine neue Abkürzung: aus „Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue ‑ VerftöD)“ wird „Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue-Bekanntmachung – VerftöDBek)“.

Darüber hinaus enthält die Änderungsbekanntmachung zahlreiche redaktionelle Änderungen (die der Lesbarkeit der Vorschrift sehr zugutekommen).

Zur Regelanfrage bei Richterinnen und Richtern

Die novellierte Bek. unterscheidet zwischen Bewerbern, deren Einstellung in den öffentlichen Dienst mit der erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis verbunden ist, und der Berufung von Personen in ein Richterverhältnis, die unabhängig von einem Einstellungsverfahren erfolgt. Die entsprechenden Passagen der VerftöDBek lauten:

4. In folgenden Fällen ist in jedem Fall gemäß Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen:

4.1 Bei Bewerbern, deren Einstellung in den öffentlichen Dienst mit der erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis verbunden ist.

[…]

4.4 Anfragen nach den Nrn. 4.1 bis 4.3 erfolgen mit Zustimmung des Bewerbers; Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist zu beachten. Sie sind erst dann zu veranlassen, wenn die Einstellung – gegebenenfalls vorbehaltlich des Eingangs und der Prüfung noch ausstehender Unterlagen und der gesundheitlichen Eignung – beabsichtigt ist. Ist eine Anfrage bereits veranlasst und erweist sich, dass eine Einstellung nicht erfolgen wird, ist die Anfrage unverzüglich zu widerrufen.

5. Können Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers nicht ausgeräumt werden, so ist dem Bewerber unter schriftlicher Mitteilung der erheblichen zugrunde liegenden Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Findet ein Anhörungsgespräch statt, sind die wesentlichen Äußerungen des Bewerbers in einem Protokoll festzuhalten, in welches dem Bewerber auf Antrag Einsicht zu gewähren ist. Nimmt der Bewerber nicht Stellung oder bestehen nach seiner Stellungnahme die Zweifel fort, so darf der Bewerber nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Bewerber die Zustimmung für eine Anfrage nach den Nrn. 3 oder 4 nicht erteilt.

[…]

Teil 3 Besonderheiten bei der Berufung in das Richterverhältnis

Bei der Berufung von Personen in ein Richterverhältnis, die unabhängig von einem Einstellungsverfahren erfolgt, gelten ferner die folgenden Grundsätze:

  1. Vor jeder erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis ist gemäß Teil 2 Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen. Teil 2 Nr. 4.4, 5 und 6 gilt entsprechend.
  2. Abweichend von Nr. 1 unterbleibt die Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis bereits seit mindestens drei Jahren im Dienst des Freistaates Bayern tätig ist und keine besonderen Verdachtsmomente bestehen.

Weitere Informationen

Ass. iur. Klaus Kohnen