Gesetzgebung

Bundesrat: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII – keine Einwendungen

Der Bundesrat hat auf seiner 950. Sitzung am 04.11.2016 zu o.g. Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen erhoben. Der Gesetzentwurf stellt Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII insbesondere für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union in Deutschland gesetzlich klar.

Künftig gilt: Wer nicht in Deutschland arbeitet, selbständig ist oder einen Leistungsanspruch nach SGB II auf Grund vorheriger Arbeit erworben hat, dem stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine dauerhaften Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu. Die Betroffenen können jedoch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten – längstens für einen Zeitraum von einem Monat.

Die Gesetzesinitiative reagiert auf Entwicklungen in der Rechtsprechung: Nachdem der EuGH die im SGB II geregelten Leistungsausschlüsse von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern als europarechtskonform bestätigt hatte (Urteil „Dano“ vom 11.11.2014 (C-333/13); Urteil „Alimanovic“ vom 15.09.2015 (C-67/15); Urteil „Garcia-Nieto“ vom 25.02.2016 (C-299/14)), ergingen seit dem 03.12.2015 mehrere Entscheidungen des BSG zu Ansprüchen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Sicherung ihres Existenzminimums. Das BSG hat entschieden, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, im SGB II und im SGB XII von einem Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen sind. Das BSG hat jedoch auch entschieden, dass nichterwerbstätige ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die elterliche Sorge für Schülerinnen und Schüler während deren fortdauernder Ausbildung ausüben, unabhängig von einem Freizügigkeitsrecht nicht von den Leistungsausschlüssen des SGB II erfasst sind. Das BSG hat den Betroffenen außerdem unabhängig davon, zu welcher der im SGB II  ausgeschlossenen Gruppen sie gehören, Leistungen nach dem SGB XII im Ermessenswege zugesprochen. Bei einem verfestigten Aufenthalt, den das BSG im Regelfall nach sechs Monaten annimmt, soll das Ermessen jedoch auf Null reduziert sein, so dass für die Betroffenen so gut wie immer ein Anspruch besteht.

Weitere Informationen:

Ass. iur. Klaus Kohnen