Gesetzgebung

Bundesrat: Grundsteuerreform – Einbringung beim Bundestag beschlossen

Der Bundesrat hat auf seiner 950. Sitzung am 04.11.2016 beschlossen, die Gesetzesvorhaben zur Gundsteuerreform beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Die Grundsteuer stellt nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft an die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes an. Diesen Einheitswerten liegen in den alten Ländern die Werteverhältnisse zum 01.01.1964 und in den neuen Ländern die Werteverhältnisse zum 01.01.1935 zugrunde.

Die Mehrheit der Länder beabsichtigt daher eine Reform der Grundsteuer auf der Grundlage eines Bundesgesetzes und will hierzu in einem ersten Schritt die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer neu regeln. Im Bereich des Grundvermögens soll ein grundlegend neues Bewertungsverfahren geschaffen werden. Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollen erstmals ab dem 01.01.2022 nach den im Gesetz festgelegten neuen Regeln bewertet werden.

Für eine solche grundlegende Neukonzeption wird teilweise angezweifelt, ob dem Bund nach der geltenden Rechtslage die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Unabhängig davon sei eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes wünschenswert, um die Vollzugs- und die Befolgungskosten in Grenzen zu halten und eine Anknüpfung für länderübergreifende außersteuerliche Zwecke, etwa im Bereich des internationalen Auskunftsverkehrs, zu ermöglichen, so die Erläuterungen zum TOP.

Die Reform, die auf Initiativen der Länder Hessen und Niedersachsen zurückgeht, besteht somit aus zwei Gesetzesvorhaben:

(1) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 105)

Dem Bund soll die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer – und damit auch für die zur Grundsteuer gehörenden Bewertungsregelungen – ausdrücklich übertragen werden. Darüber hinaus soll den Ländern die Kompetenz zur Bestimmung eigener, jeweils landesweit geltender Steuermesszahlen grundgesetzlich eingeräumt werden.

(2) Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes

Weitere Informationen:

Ass. iur. Klaus Kohnen