Gesetzgebung

Bundesrat: Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – Stellungnahmen beschlossen

Der Bundesrat hat auf seiner 950. Sitzung am 04.11.2016 zu den fünf Vorlagen der EU zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) jeweils Stellungnahmen beschlossen. Die Vorlagen betreffen (1) die Dublin-III-Verordnung, (2) die Anerkennungsrichtlinie und die Daueraufenthaltsrichtlinie, (3) die Asylverfahrensrichtlinie, (4) die Aufnahmerichtlinie und (5) die Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens.

(1) Dublin-III-Verordnung

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)

Der Vorschlag hat eine Reform der Dublin-III-Verordnung zum Ziel. Das sogenannte Dublin-System soll vereinfacht und praxisgerechter gestaltet werden; es soll insbesondere auch der Aufgabe gewachsen sein, Situationen zu bewältigen, in denen die Asylsysteme der Mitgliedstaaten einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind. Der Vorschlag ist Teil des ersten Pakets von Legislativvorschlägen, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem reformieren sollen.

Der bestehende Grundsatz, wonach Asylbewerberinnen und Asylbewerber ihren Asylantrag in dem Land stellen müssen, in dem sie erstmals EU-Boden betreten, soll beibehalten werden. Neu eingeführt werden sollen ein Korrekturmechanismus für Fälle eines starken Zustroms von Asylsuchenden in einem Mitgliedstaat und die Verpflichtung zur Leistung eines finanziellen Beitrages im Falle einer Nichtteilnahme hieran.

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(2) Anerkennungsrichtlinie und Daueraufenthaltsrichtlinie

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Der Verordnungsvorschlag ist Teil des zweiten Asyl-Pakets, das die Kommission im Juli 2016 vorgelegt hat. Mit dem Vorschlag soll die Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) durch eine Verordnung ersetzt und die Daueraufenthaltsrichtlinie (Richtlinie 2003/109/EG) geändert werden. Der Vorschlag zielt auf eine weitgehende Harmonisierung der gemeinsamen Kriterien für die Zuer-kennung von internationalem Schutz, auf mehr Konvergenz der Asylentscheidungen sowie eine Angleichung der inhaltlichen Ausgestaltung der hiermit verbundenen Rechte und Pflichten ab. Es sollen die unterschiedlichen Bedingungen für Schutzsuchende bei der Aufnahme und Integration weiter harmonisiert werden, vor allem um der Sekundärmigration zu begegnen.

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(3) Asylverfahrensrichtlinie

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, ein in den EU-Mitgliedstaaten einheitliches Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes einzuführen. Dazu soll die bisherige Asylverfahrens-Richtlinie durch eine Asylverfahrens-Verordnung ersetzt werden. Es soll ein höheres Maß an Harmonisierung und vereinheitlichten Regelungen in Bezug auf die Asylverfahren erreicht werden, so dass Anreize für „Asylshopping“ und Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten entfallen. Der Verordnungsvorschlag ist Teil des zweiten Asyl-Pakets, das die Kommission im Juli vorgelegt hat.

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(4) Aufnahmerichtlinie

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)

Der Richtlinienvorschlag hat die weitere Harmonisierung der Aufnahmebedingungen für Schutz suchende Personen in der EU zum Ziel. Mit ihm soll insbesondere eine Verringerung der Anreize zur Sekundärmigration sowie die Verbesserung der Eigenständigkeit und der Integrationsaussichten der Antragstellenden, die internationalen Schutz beantragen, erreicht werden. Er ist Teil des zweiten Pakets der Kommission zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom Juli 2016.

Die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 sieht eine Mindestharmonisierung der Normen für die Aufnahme von Personen vor, die in der EU internationalen Schutz beantragen. Ziel der vorgeschlagenen, auf Art. 78 Abs. 2 Buchstabe f AEUV gestützten Neufassung dieser Richtlinie ist es, das Niveau der Aufnahme-bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten weiter anzugleichen und Mindestaufnahmestandards sicherzustellen. Denn bei den Aufnahmebedingungen bestehen der Kommission zufolge nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile.

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(5) Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

Der Verordnungsvorschlag dient dem Ziel, denjenigen Schutz zu bieten, die ihn benötigen, und gleichzeitig die Schutzsuchenden von der Nutzung irregulärer und gefährlicher Routen abzuhalten. Die Neuansiedlung von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen ist einer der Wege, der internationalen Schutz benötigenden Vertriebenen angeboten werden kann, damit sie legal und sicher in die EU-Mitgliedstaaten einreisen können und so lange Schutz erhalten, wie sie ihn benötigen.

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Ass. iur. Klaus Kohnen