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BVerwG: Planfeststellung Straßenrecht (Elbquerung BAB A 20)

Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Straßen- und Wegerecht; Natur-, Landschafts-, Artenschutz; Wasserrecht / BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – BVerwG 9 A 18.15 / Weitere Schlagworte: erneute Auslegung der Unterlagen einer UVP; Eignung einer Ersatzmaßnahme; wasserrechtliches Verschlechterungsverbot

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Die Unterlagen einer in einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung sind in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren auch dann nicht erneut auszulegen, wenn die Planfeststellungsbehörde dort die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt.

  1. Die Eignung einer Ersatzmaßnahme gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die hierfür vorgesehene Fläche innerhalb eines Vogelschutzgebietes liegt.
  1. Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur Flächen in Betracht, die in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Weitere Voraussetzung ist nicht, dass der ökologische Wert dieser Flächen geringer ist als derjenige des für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grund und Bodens (anders in einem obiter dictum BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 – 4 A 29.95 – Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 14).
  1. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 27 Abs. 1 und 2 WHG, Art. 4 Abs. 1 WRRL, wenn die Planfeststellungsbehörde im Einflussbereich des Vorhabens gelegene Gewässer mit einem Einzugsgebiet von weniger als 10 km², die nicht Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind, so schützt, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung der mit ihnen verbundenen größeren Gewässer erforderlich ist.