Gesetzgebung

Landtag: Notfalleinsätze – Gleichstellung der freiwilligen Helfer soll kommen

Die freiwilligen Helfer der Rettungsverbände sollen künftig bei Notfalleinsätzen jenen von Feuerwehr und Technischem Hilfswerk gleichgestellt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Staatsregierung in den Landtag eingebracht hat. Mit der Neuregelung des Katastrophenschutzgesetzes sollen fast alle ehrenamtlichen Helfer Anspruch auf Freistellung vom Arbeitsplatz und Lohnfortzahlung unabhängig davon erhalten, ob es sich um ein Großschadensereignis mit vielen Verletzten oder einen Katastrophenfall handelt. Betroffen davon sind unter anderem Hundeführer, Versorgungstrupps und technische Spezialkräfte. Voraussetzung für den Freistellungsanspruch ist, dass die ehrenamtlichen Helfer als Schnelleinsatzgruppen von der zuständigen Integrierten Leitstelle angefordert werden.

Zur Begründung der Gesetzesinitiative erklärte Innenstaatssekretär Gerhard Eck im Rahmen der Ersten Lesung, Hauptanliegen der Novelle sei es, „gute und klare Rahmenbedingungen“ für die Helfer zu schaffen, um sie vor Nachteilen durch ihren ehrenamtlichen Dienst an der Allgemeinheit zu schützen. Mit der Neuregelung komme man weitgehend den Wünschen der Hilfsorganisationen nach. Laut Eck werde mit dem Gesetz versucht, die unterschiedlichen Interessen der Helfer und der sie zum Einsatz abstellenden Unternehmen in Ausgleich zu bringen. Letztere dürften nicht überfordert werden, da ansonsten die Tätigkeit als freiwilliger Helfer zum Anstellungshindernis werden könnte. Die nun gefundene Lösung sei eine „deutliche Verbesserung für Tausende ehrenamtliche Helfer“, gleichzeitig aber „keine übermäßige Belastung“ für die Wirtschaft, betonte Eck.

Die Opposition begrüßte den Vorstoß der Staatsregierung im Grundsatz.

„Es wird Zeit, dass dem Missstand der Ungleichbehandlung von Helfern im Notfalleinsatz abgeholfen wird“, erklärte der SPD-Abgeordnete Paul Wengert.

Allerdings biete der Gesetzentwurf noch immer keine volle Helfergleichstellung, weil Fachberater oder Mitglieder von Einsatzstäben nicht berücksichtigt seien. Auch sei die als Voraussetzung geforderte Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle nicht immer zu gewährleisten. Das seien „gravierende Regelungslücken“, ebenso der Ausschluss von Schulungen und Übungen.

Peter Tomaschko (CSU) wies die Kritik zurück. Die meisten der von Wengert geäußerten Bedenken könnten bei genauer Lektüre des Entwurfs ausgeräumt werden.

„Wir haben eine umfassende Rettergleichstellung erreicht“, betonte Tomaschko.

Der Gesetzentwurf sei ein „Meilenstein“ für die Anerkennung der Leistungen jener, „die alles liegen und stehen lassen, um Menschen zu helfen“. Für die FREIEN WÄHLER beurteilte Joachim Hanisch die Vorlage als „weitgehend positiv“. Man komme damit dem Ziel der vollständigen Helfergleichstellung deutlich näher. Hanisch kündigte für die weitere Gesetzesberatung aber Verbesserungsvorschläge seiner Fraktion an. Nach Einschätzung von Jürgen Mistol (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) enthält der Entwurf „viele begrüßenswerte Regelungen“. Wie Wengert bemängelte er, dass die Freistellung und Lohnfortzahlung für Schulungen und Übungen ausgenommen sei. Auch hier brauche es eine „Gleichstellung, die diesen Namen verdient“.

Bayerischer Landtag, Aktuelles – Sitzungen – Aus dem Plenum v. 10.11.2016 (von Jürgen Umlauft)

Redaktionelle Hinweise

  • Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) und weiterer Rechtsvorschriften. Stichworte: Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Helfer in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr; Angleichung der Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüchen ehrenamtlicher Helfer in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr; Weisungsbefugnis der Katastrophenschutzbehörden auch bei Vorbereitungsmaßnahmen; Änderungen des BayKSG, BayRDG und der AVBayRDG.
  • Aktueller Stand, ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Zur Vorgangsmappe des Landtags: hier (PDF).
  • Eine aktuelle und fortlaufend aktualisierte Übersicht über die im Freistaat Bayern laufenden Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.