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StMI: Schutz von Feuerwehrleuten und Rettungskräften deutlich verbessern

Innenminister Joachim Herrmann: Brauchen noch besseren Schutz von Feuerwehrleuten und Rettungskräften vor Angriffen im Einsatz – Täter müssen noch härter bestraft werden

Anlässlich seines Besuches bei der Delegiertenversammlung des Deutschen Feuerwehrverbandes in München forderte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann eine Verschärfung der Strafen, wenn Feuerwehr- und Rettungsdienstkräfte im Einsatz Opfer von Gewalt, Drohung, Beleidigung, oder sonstigen Angriffen werden:

„Hass und Gewalt gegen diejenigen, die für die Sicherheit aller Menschen sorgen, können wir nicht dulden. Die Täter sollten hier künftig mit deutlich härteren Sanktionen rechnen müssen. Der Staat muss hier wirksame Abschreckungsmaßnahmen ergreifen.“

Hierzu bedarf es einer Änderung des bisherigen Strafrahmens.

„In allen Fällen muss eine Freiheitsstrafe folgen. Insgesamt sollten noch höhere Strafen verhängt werden können. Dafür werden wir uns weiter mit allem Nachdruck auf Bundesebene einsetzen“, so der bayerische Innenminister.

Bislang werden Widerstand durch Drohung mit Gewalt oder tätliche Angriffe gegen Polizisten und andere Vollstreckungskräfte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft [red. Hinweis: § 113 StGB]. In besonders schweren Fällen, also etwa wenn der Täter eine Waffe bei einem Angriff mit sich führt, reicht der Strafrahmen bislang von sechs Monaten Freiheitsstrafe im Mindestmaß bis zu fünf Jahren. Auch tätliche Angriffe auf Polizisten sollen unter anderem künftig noch härter bestraft werden. Darauf haben sich die Fachminister der Großen Koalition auf Bundesebene am Donnerstag geeinigt. In diese Neuregelung müssen Feuerwehrleute und Rettungskräfte auf jeden Fall einbezogen werden.

StMI, Pressemitteilung v. 11.11.2016

Redaktionelle Anmerkung

Vgl. auch den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) – Effektive Bekämpfung von sogenannten ‚Gaffern‘ sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen“: Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt i.S.d. § 113 StGB angewendet wird und kein tätlicher Angriff vorliegt, ist bisher nicht explizit unter Strafe gestellt. Diese Strafbarkeitslücke soll geschlossen werden. Zudem soll der strafrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen verbessert werden – § 201a StGB schützt nur lebende Personen (Hintergrund: Unfallopfer werden von Schaulustigen fotografiert oder es werden Videoaufnahmen gefertigt, die dann ins Netz gestellt werden oder ihren Weg in sonstige mediale Kanäle finden).

Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat beschlossen und beim Bundestag eingebracht. Eine Beratung im Bundestag hat noch nicht stattgefunden.