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BVerwG: Überlange Verfahrensdauer – Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne

Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D / Weitere Schlagworte: Anknüpfung an Streitgegenstand; Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche; „Einleitung“ des Verfahrens; EGMR

Leitsätze:

  1. Der entschädigungsrechtliche Begriff des Verfahrens (Art. 23 ÜberlVfRSchG, §§ 198 ff. GVG) knüpft an den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens an. Bei der Rechtsverfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche liegt nur dann ein Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne vor, wenn die Streitgegenstände in einem Ausgangsverfahren verbunden sind und verbunden bleiben.
  1. Für die „Einleitung“ des Verfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG und damit für den Beginn des materiellen Bezugsrahmens des Entschädigungsanspruchs ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens anhängig gemacht worden ist.
  1. Eine im Stammverfahren zuerkannte Entschädigung für die bis zur Abtrennung erlittenen immateriellen Nachteile ist nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG auf die im abgetrennten Verfahren zu gewährende Entschädigung anzurechnen.
  1. Zu den im Sinne des Art. 23 Satz 1 Alt. 2 ÜberlVfRSchG anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehören jedenfalls solche Beschwerden nicht, die die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zweifelsfrei nicht wahren.