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BayVGH: Herausgabe von sichergestellten Schmuckstücken

Sachgebiet: Polizei- und Sicherheitsrecht / BayVGH, Urt. v. 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 / Weitere Schlagworte: Herausgabe an den „Berechtigten“; Besitz durch Straftat; berechtigter Besitzer nicht ermittelbar / Landesrechtliche Normen: PAG

Leitsätze: 

  1. Dem von der Sicherstellung Betroffenen muss für einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Recht an der Sache Anzeige

    zustehen, er muss „Berechtigter“ sein, also Eigentümer oder berechtigter Besitzer; die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nicht gefordert werden.

  2. Jemand wird nicht allein dadurch zum „Berechtigten“ eines Herausgabeanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz PAG, dass der „wahre“ Eigentümer oder berechtigte Besitzer nicht mehr ermittelt werden kann.