Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BGH, Urt. v. 16.11.2016 – IV ZR 356/15 / Weitere Schlagworte: Versetzung in den Ruhestand „mit Ablauf“ eines Monats
Leitsatz:
Wird ein versicherter Beamter „mit Ablauf“ eines Monats in den Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird.
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