Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – BVerwG 2 C 27.15 / Weitere Schlagworte: Organisationsgewalt des Dienstherrn
Leitsätze:
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Ein Präjudizinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht nicht, wenn der Beamte einen Schadensersatzprozess vor den Verwaltungsgerichten nicht nur beabsichtigt, sondern bereits betreibt.
- Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will. Auch die zeitliche Dimension eines Stellenbesetzungsverfahrens wird daher – abgesehen von Missbrauchsfällen – nicht durch subjektive Rechtspositionen der Bewerber eingeschränkt.
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