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JMBl (9/2016): Bek. „Amtstracht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ veröffentlicht

Die Bek. des StMJ v. 21.09.2016 „Amtstracht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ (Az. B3 – 3152 – VI – 1825/2016) wurde am 16.11.2016 veröffentlicht (JMBl S. 118). Sie tritt am 01.12.2016 in Kraft und löst nach 60 Jahren die „Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegeorgane in Bayern vom 16.10.1956“ ab, die zuletzt 1970 geändert worden war.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt hiernach § 20 BORA in der jeweils gültigen Fassung (Gliederungspunkt 2.4). § 20 BORA bestimmt: „Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.“ Die BORA stellt anwaltliches, von der Satzungsversammlung der BRAK erlassenes Berufsrecht dar. Ob § 20 BORA durch anderweitige gewohnheitsrechtliche Praxis verdrängt werden kann, ist streitig.

Ass. iur. Klaus Kohnen