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BVerwG: Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Straßen- und Wegerecht; Naturschutzrecht / BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – BVerwG 9 A 25.15

Leitsätze:

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    Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 BNatSchG) müssen nicht, können aber eingriffsnah festgesetzt werden (wie BVerwG, Urt. v. 24.03.2011 – 7 A 3.10 – Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 68).

  1. Entschließt sich die Planfeststellungsbehörde zur Einbeziehung einer Baustraße in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses, muss sie die natur- und artenschutzrechtlichen Folgeprobleme im Planfeststellungsbeschluss bewältigen.
  1. Die von der Rechtsprechung für die Auswahl der eigentlichen Straßentrasse entwickelten Grundsätze zum Abwägungsgebot bei der Variantenprüfung sind auf eine planfestgestellte Baustraße übertragbar.