Sachgebiet: Wohnrecht / BVerwG, Urt. v. 24.11.2016 – BVerwG 5 C 57.15 / Weitere Schlagworte: Wohngeldanspruch; Elterngrundrecht; Gleichbehandlung
Leitsätze:
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Auch die Berücksichtigung des jüngsten Kindes als Haushaltsmitglied nach der bis zum 31.12.2015 geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG 2008 setzt ein gemeinsames Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern voraus.
- Der Ausschluss umgangsberechtigter Eltern von der Begünstigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 verletzt weder die Freiheitsgrundrechte des Art. 6 GG noch die Gleichheitssätze des Art. 3 GG.
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