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Landtag: BayVGH bestätigt Rechtsauffassung des Landtagsamts

Der BayVGH hat mit Urteil vom 24.11.2016 das Urteil des VG München vom 16.04.2015 aufgehoben und die Klage des Nordbayerischen Kuriers auf presserechtliche Auskunftserteilung gegen das Landtagsamt abgewiesen. Gegenstand der Klage war die Frage, welches jährliche Bruttogehalt die Ehefrau eines ehemaligen Landtagsabgeordneten für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro zwischen 2000 und 30.09.2013 erhalten habe.

Landtagspräsidentin Barbara Stamm erklärt:

„Es war ein wichtiger Schritt, dass wir die nächste Instanz angerufen haben. Es geht hier vor allem um den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten. Wenn es um die Auskunft über die Höhe des Einkommens geht, ist die unmittelbare persönliche Sphäre betroffen. Damit bestätigt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unsere Auffassung, die wir von Anfang an vertreten haben: Der Schutz der Mitarbeiter ist ein hohes und schützenswertes Gut. Im Interesse aller Parlamentarier habe ich es als meine Pflicht angesehen, den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Dieser hat damit zugleich die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Abgeordnetenmandats gestärkt.“

Bayerischer Landtag, Pressemitteilung v. 24.11.2016

Redaktionelle Hinweise

Zum Instanzenzug nebst Stellungnahmen in dieser Sache vgl. hier.

Im Zuge der sog. „Verwandtenaffäre“ wurde im Jahre 2013 das BayAbgG geändert (Abschaffung der sog. Altfallregelung). Zu den Änderungen vgl. hier, Genaueres zum geänderten Gesetzestext hier und hier; zum Gesetzgebungsverfahren nebst Stellungnahmen insgesamt vgl. hier. In diesem Zuge ging es auch um die Geltungsdauer der sog. Altfallregelung (vgl. hier).

Weitere Änderungen des BayAbgG erfolgten 2014 (zu den Änderungen vgl. hier, Genaueres zum geänderten Gesetzestext hier und hier; zum Gesetzgebungsverfahren nebst Stellungnahmen insgesamt vgl. hier).