Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/14448 v. 24.11.2016 [PDF]). Er hat Zustimmung empfohlen. Der Gesetzentwurf sieht keine materiellen Rechtsänderungen, sondern den Erhalt der bestehenden naturschutzrechtlichen Kompensationsregelungen (Art. 8 Abs. 3 BayNatSchG) vor.
Hierzu soll die Vorschrift unverändert und wortgleich erneut beschlossen werden. Hintergrund sind bundesrechtliche Rechtsänderungen. Der Erhalt der bayerischen Kompensationsregelungen macht nach den Regeln der Abweichungsgesetzgebung den Neuerlass erforderlich (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG).
Laut Gesetzesbegründung bleibt so auch die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) vom 07.08.2013 unverändert in Kraft, und zwar selbst dann, wenn das BMUB künftig auf Basis des § 15 Abs. 7 BNatSchG Rechtsverordnungen erlassen sollte.
Weitere Informationen
- Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), LT-Drs. 17/13146 v. 04.10.2016 (Vorgangsmappe des Landtags, PDF)
- Aktueller Stand und Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
- Überblick über aktuell laufende Rechtsetzungsverfahren im Freistaat Bayern (fortlaufend aktualisiert).
Ass. iur. Klaus Kohnen