Gesetzgebung

BVerwG: Wann ist eine Person Vertreter des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009?

Sachgebiet: Recht der Land- und Forstwirtschaft / BVerwG, Beschl. v. 30.11.2016 – BVerwG 3 B 24.16 (Parallelentscheidung zu BVerwG 3 B 23.16) / Weitere Schlagworte: Betriebsprämie; Vor-Ort-Kontrolle

Leitsätze:

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Vertreter des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist eine Person dann, wenn der Wille des Betriebsinhabers, sie mit seiner Vertretung bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zu bevollmächtigen, klar zum Ausdruck gebracht worden ist (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – C-536/09 [ECLI:EU:C:2011:398], Omejc – Rn. 39).

Eine Beschränkung des Kreises der Personen, die als Vertreter bevollmächtigt werden können, besteht nicht. Bevollmächtigt der Betriebsinhaber jedoch eine Person, die erkennbar nicht geeignet und in der Lage ist, die Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers zu erfüllen, so fällt dies auf den Betriebsinhaber zurück, wenn deshalb die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich wird.