Gesetzgebung

DStGB: Bundesregierung beschließt Novelle des Städtebaurechts

Am 30.11.2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt beschlossen. Auch die Regelungen zum Sportlärm werden überarbeitet.

Mit der Novelle des Städtebaurechts wird unter anderem eine neue Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“ in die Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeführt, die neue Spielräume für den Wohnungsbau erschließen soll. In urbanen Gebieten soll zukünftig dichter und höher gebaut werden können als in herkömmlichen Mischgebieten. Um den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen von Gewerbe und Wohnen gerecht zu werden, sind für das urbane Gebiet auch höhere Lärmimmissionswerte durch gewerblichen Lärm zugelassen. Daher hat das Kabinett parallel zur Änderung des Bauplanungsrechts auch eine Änderung der TA Lärm beschlossen.

Bewertung aus Sicht des DStGB

Der DStGB begrüßt die Einführung einer neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in die BauNVO. Funktionen wie Wohnen, Arbeiten und Versorgung können zukünftig noch enger verzahnt und das Thema „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ in den Innenstädten weiter vorangetrieben werden. Allerdings greift der Vorschlag der Bundesregierung zu kurz: Es sollte eine ergänzende Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden, um bei gewerblichen Lärm die Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes, zum Beispiel unter Verwendung von besonderen Schallschutzfenstern, unter gewissen Voraussetzungen nutzen zu können.

Die vorgesehenen Neuregelungen zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Außenbereich sind aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Bebauungspläne mit einer Grundfläche von bis zu 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, sollen zukünftig im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Befristung der Neuregelung bis zum 31.12.2019 ist allerdings kritisch zu hinterfragen. Angesichts des tatsächlichen Wohnraumbedarfs in vielen Regionen Deutschlands und der erforderlichen Planungszeiträume ist die Frist zu kurz und sollte daher deutlich verlängert werden.

Die von der Bundesregierung beschlossene Novelle der Sportanlagenlärmschutzverordnung zielt aus Sicht des DStGB in die richtige Richtung, bedarf allerdings hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch Kinder und Jugendliche einer weiteren Präzisierung. Nach Auffassung des DStGB dürfen Geräuscheinwirkungen durch Kinder und Jugendliche, die auf Sportanlagen aktiv sind, grundsätzlich nicht als schädliche Umwelteinwirkungen eingestuft werden. Das, was in Bezug auf Kitas und Spielplätze beschlossen wurde, muss zukünftig auch für Sportanlagen gelten. Kinderlärm, der von Sportanlagen ausgeht, muss rechtssicher unter die „Kinderlärm-Privilegierung“ fallen.

Kritisch anzumerken bleibt, dass mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung Städte und Gemeinden zahlreiche neue Anforderungen aufgebürdet bekommen. So bedeuten etwa neue Anforderungen an die Vorgaben zum Umweltbericht und die erhebliche Ausweitung der Überwachungspflichten bei den Umweltauswirkungen von Bebauungsplänen einen großen Mehraufwand für die kommunale Bauleitplanung. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bislang nicht mit der von den Kommunen vorgeschlagenen Weiterentwicklung des bodenrechtlichen Instrumentariums zur Erleichterung der Baulandmobilisierung beschäftigt hat. Die Empfehlungen des „Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen“ auf Bundesebene, an deren Erarbeitung auch der DStGB mitgewirkt hat, sollten daher zügig umgesetzt werden.

Die Kabinettentwürfe vom 30.11.2016 zur Novelle des BauGB, der TA Lärm sowie der Sportanlagenlärmschutzverordnung können als PDF-Dokument abgerufen werden:

  • Kabinettsentwurf zur Novelle des BauGB (PDF)
  • Kabinettsentwurf zur TA Lärm (PDF)
  • Kabinettsentwurf zur Sportanlagenlärmschutzverordnung (PDF)

DStGB, Aktuelles v. 30.11.2016

Redaktioneller Hinweis: Zum Gesetzentwurf sowie zu diesbezüglichen Stellungnahmen vgl. hier.