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Deutscher Landkreistag: Bundestag verabschiedet Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) – Landkreistag zeigt sich enttäuscht

1. Dezember 2016 by Klaus Kohnen

Der Deutsche Landkreistag hat auf die heutige Verabschiedung des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) durch den Deutschen Bundestag enttäuscht reagiert. So werde das Gesetz den Erwartungen nicht nur der Landkreise, sondern der gesamten Fachöffentlichkeit nach einer stärkeren kommunalen Rolle bei der Organisation von Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangeboten vor Ort nicht gerecht.

Die Beigeordnete für Soziales des Deutschen Landkreistages Dr. Irene Vorholz sagte:

„Die Landkreise leisten wichtige Beiträge zur Unterstützung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen und zur Pflegevermeidung. Sie sind im Bereich Pflege aber nur unzureichend in Planung, Beratung und Entscheidung eingebunden. Der Deutsche Landkreistag hat daher eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, wie die Rolle der Landkreise, Städte und Gemeinden gestärkt werden kann, z.B. durch eine verpflichtende Berücksichtigung der Kreispflegeplanung durch die Pflegekassen oder ein umfassendes Fallmanagement der Kreise. Davon ist im Pflegestärkungsgesetz III kaum etwas enthalten. Der Gesetzgeber hat sogar die sog. Modellkommunen Pflege, die Beratungsaufgaben von den Pflegekassen mit ihren kommunalen Beratungsaufgaben für Pflegebedürftige und ihre Angehörige verzahnen sollen, so nachteilig ausgestaltet, dass die Umsetzung in der Praxis kaum sinnvoll möglich ist. Wenn es der Modellkommune gelingt, durch ihren besseren Zugang zu den Pflegebedürftigen mehr Menschen als bislang zu erreichen, und sie damit im Sinne des Modellversuchs erfolgreich ist, geht dies finanziell zu ihren Lasten. Obwohl die Länder eine praktikable Umformulierung eingebracht haben, hat der Bundestag dies nicht aufgegriffen. Dies verfestigt unseren Eindruck, dass die Modellkommunen Pflege vom Bund nicht wirklich gewollt sind.“

Darüber hinaus betonte sie die Bedeutung der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Sozialhilfe, um das Sozialhilferecht und das bereits geänderte Pflegeversicherungsrecht zu harmonisieren. Allerdings führe das Pflegestärkungsgesetz zu deutlichen Mehrbelastungen in der Sozialhilfe:

„Da mehr Menschen als bislang unter den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff fallen, nämlich der große Personenkreis der demenzkranken Menschen, werden auch mehr Menschen die ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Zugleich sind die vom Bund behaupteten und vorliegend gegengerechneten Entlastungen der Sozialhilfe nicht nachvollziehbar. Die Mehrbelastungen müssen den Sozialhilfeträgern vollständig ausgeglichen werden.“

Schließlich kritisierte sie, dass das Pflegestärkungsgesetz III genauso wie das heute parallel verabschiedete Bundesteilhabegesetz für behinderte Menschen die Benachteiligung behinderter Menschen nicht aufhebe: Die Beschränkung der Leistungen der Pflegekasse in stationären Behinderteneinrichtungen bleibe unverändert bestehen, so dass im Falle von Bedürftigkeit die Sozialämter einspringen müssten, so Vorholz.

Deutscher Landkreistag, Pressemitteilung v. 01.12.2016

Redaktionelle Hinweise

  • Zu den wesentlichen Änderungen des PSG III vgl. hier.
  • Zu Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „PSG III“ vgl. hier.

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Rechtsentwicklung, Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht Schlagwörter: Pflegestärkungsgesetz III, Pflegestärkungsgesetze

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