Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) – Beschlussempfehlung

Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/14597 v. 01.12.2016 [PDF]). Er hat Zustimmung empfohlen. Der Gesetzentwurf sieht ab dem 01.01.2017 Anpassungen bei den Anrechnungsvorschriften von Pflegegeld auf das Blindengeld vor.

Das Blindengeld nach dem BayBlindG gleicht blinden und taubblinden Menschen ihre durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen aus. Blinde und taubblinde Menschen, die Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XI haben, erhalten ein gekürztes Blindengeld, weil ein Teil des durch Blindheit oder Taubblindheit bedingten Mehrbedarfs durch die Pflegeversicherungsleistungen gedeckt wird.

Die Anpassungen der Anrechnungsvorschriften seien erforderlich geworden, weil der Bund mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II), das zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist, mit Wirkung zum 01.01.2017 im SGB XI einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt und damit verbunden einen Wechsel von drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden vorgenommen habe, so der Gesetzentwurf. Durch die angepasste Anrechnungsregelung sei sichergestellt, dass kein blinder oder taubblinder Mensch, auf dessen Blindengeld nach der bislang geltenden Rechtslage ein Pflegegeld angerechnet wurde, durch die Überführung der Pflegestufen in Pflegegrade ein geringeres Blindengeld erhalte, so der Gesetzentwurf weiter.

Weitere Informationen

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Ass. iur. Klaus Kohnen