Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes – Beschlussempfehlung

Der federführende Ausschuss hat zu dem „Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2017)“ die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/14638 v. 01.12.2016 [PDF]). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen.

Die Änderung (gefettet) bezieht sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 FAG:

Art 1 FAG

(1) 1Der Staat gewährt den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in jedem Haushaltsjahr (Finanzausgleichsjahr) 12,75 Prozent (Anteilmasse) des Istaufkommens der Landesanteile der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugeflossen sind. 2Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum. 3Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese

1. den Gemeinden für den Verbundzeitraum als Zuweisungen nach Art. 1b überlassen werden,
2. den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum als Zuweisungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren überlassen werden, maßgebend ist der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagte Betrag, der gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt wird, und
3. zum Ausgleich von Kosten für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, ausländische unbegleitete Minderjährige und bei der Kinderbetreuung sowie der Integration bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 03 vereinnahmte Betrag.

Weitere Informationen

  • Aktueller Stand bzw. Verlauf, ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier. 
  • Zur Vorgangsmappe des Landtags: hier (PDF).
  • Fortlaufend aktualisierte Übersicht über aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen