Gesetzgebung

EU-Kommission: Kommission und Deutschland einigen sich auf gerechte und diskriminierungsfreie Maut

Umweltfreundlich, fair und gerecht für alle Autofahrer: EU-Verkehrskommissarin Violeta Bulc und Alexander Dobrindt, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, haben sich gestern (Donnerstag) in der Mautfrage geeinigt. Damit beenden sie die seit Jahren andauernden Meinungsverschiedenheiten über die rechtliche Ausgestaltung der geplanten Pkw-Maut in Deutschland. Die vereinbarte Lösung wahrt das Recht der EU-Bürger auf Gleichbehandlung ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, sorgt für eine gerechte Infrastrukturfinanzierung und erleichtert den Übergang zu einer emissionsarmen Mobilität.

Verkehrskommissarin Bulc begrüßte die Lösung:

„Mein Dank gilt Herrn Dobrindt, der die erforderlichen Gesetzesänderungen zugesagt hat. Die beiden Gesetze werden nach den angekündigten Änderungen gewährleisten, dass das deutsche Mautsystem mit dem EU-Recht in Einklang steht. Wir haben damit auch einen ersten großen Schritt in Richtung einer binnenmarktfreundlichen EU-weiten Maut getätigt.“

Bundesverkehrsminister Dobrindt sagte:

„Mein Dank gilt Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und Kommissarin Violeta Bulc für ihren persönlichen und kontinuierlichen Einsatz für eine Lösung dieser komplexen Problematik. Die Maut ist fair, sinnvoll und gerecht. Sie sorgt dafür, dass alle Autofahrer an der Finanzierung unserer Autobahnen angemessen beteiligt werden. Mit der Infrastrukturabgabe stärken wir das Nutzerprinzip und vollziehen einen echten Systemwechsel von der Steuer- zur Nutzerfinanzierung. Das ist ein wichtiges Signal für ganz Europa. Deutschland begrüßt das Ziel der EU-Kommission, mittelfristig einen einheitlichen europarechtlichen Rahmen für ein einheitliches europäisches Mautsystem zur Stärkung der Nutzerfinanzierung auch für Pkw zu schaffen und ist bereit, die EU-Kommission bei ihren Bemühungen hierzu auf europäischer Ebene zu unterstützen.“

Änderungen an zwei Gesetzen

Nach der Einigung wird die deutsche Bundesregierung Änderungsanträge für zwei bestehende Rechtsakte vorlegen. Zum einen wird das Infrastrukturabgabegesetz zur Einführung der Pkw-Maut dahingehend geändert werden, dass anstelle der bisher drei nun fünf Fahrzeugkategorien eingeführt werden. Dies ermöglicht eine bessere Differenzierung der Maut auf Basis von Umweltkriterien. Der Preis für Kurzzeitvignetten – wie sie üblicherweise von Fahrern aus dem Ausland gekauft werden – soll gegenüber dem Jahrespreis sinken und unterhalb eines Verhältnisses von 1:7,3 angesetzt werden. Für die umweltfreundlichsten Autos soll beispielsweise eine Kurzzeitvignette (für zehn Tage) nur € 2,50 kosten und damit deutlich weniger als die im Jahr 2015 ursprünglich vorgeschlagenen fünf Euro.

Zum anderen wird die Kfz-Steuer nochmals geändert, um zu erreichen, dass die umweltfreundlichsten Fahrzeuge bei der jährlichen Kraftfahrzeugsteuer besonders günstig behandelt werden.

Nächste Schritte

Die Bundesregierung muss nun die angekündigten Änderungen des Infrastrukturabgabegesetzes („Pkw-Maut“) und der Kfz-Steuer annehmen und ins deutsche Gesetzgebungsverfahren einbringen.

Die Kommission legt das Vertragsverletzungsverfahren bis auf weiteres „auf Eis“. Sobald die geänderten deutschen Rechtsvorschriften verabschiedet und veröffentlicht sind, kann der Fall offiziell abgeschlossen und das Verfahren wegen Berücksichtigung der Rechtsbedenken der Kommission eingestellt werden. Dann wird die Kommission – wie immer – die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften nach ihrer Verabschiedung begleiten.

Hintergrund

Im Juni 2015 hatte die Europäische Kommission wegen der geplanten Einführung der Pkw-Maut ein formales Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet. Der Fall wurde am 29.09.2016 an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen.

EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung v. 02.12.2016

Redaktionelle Hinweise

Die Pkw-Maut wurde in Deutschland im Rahmen zweier Gesetze umgesetzt: dem Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen und dem Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (VerkehrStÄndG 2).