Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und anderer Gesetze

Die Staatsregierung hat einen „Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Gesetze“ eingebracht (LT-Drs. 17/14651 v. 06.12.2016 [PDF]). Der umfangreiche Gesetzentwurf sieht neben bedeutsamen Änderungen des GLKrWG auch solche der Gemeindeordnung (GO), der Landkreisordnung (LKrO), der Bezirksordnung (BezO), des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vor, das eine amtliche Kurzbezeichnung erhält (Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz). Der Gesetzentwurf enthält u.a. eine Klarstellung des Umfangs der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters, des Landrats, des Bezirkstagspräsidenten und des Verbandsvorsitzenden anlässlich aktueller Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu Lindner/Bast, Höchstrichterliche Neuigkeiten zur Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 GO).

Klarstellung hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht

Der Gesetzentwurf sieht eine Klarstellung des Umfangs der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters, des Landrats, des Bezirkstagspräsidenten und des Verbandsvorsitzenden anlässlich aktueller Rechtsprechung des BGH vor.

Hierzu werden Art. 38 Abs. 1 GO, Art. 35 Abs. 1 LKrO, Art. 33a Abs. 1 BezO und Art. 36 Abs. 1 KommZG in identischer Weise geändert, indem Abs. 1 jeweils einen neuen Satz 2 erhält:

2 Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.

Hinsichtlich der Änderung in Art. 38 Abs. 1 GO führt die Gesetzesbegründung aus:

Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass dem ersten Bürgermeisters durch Art. 38 Abs. 1 keine umfassende Vertretungsmacht im Außenverhältnis eingeräumt wird, sondern die Vertretungsmacht vielmehr auf seine Befugnisse – insbesondere auf die Bereiche seiner eigenen Zuständigkeit nach Art. 37 GO und den Vollzug von Beschlüssen des Gemeinderats nach Art. 36 GO – beschränkt ist (vgl. LT-Drs. 2/1140, S. 35; BayVerfGH, Entsch. v. 29.02.1972 – Vf. 85-V-70 – VerfGH, 25, 27, 43; BayObLG, Beschl. v. 15.01.1997 – 3Z BR 153/96 – m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 27.5.2014 – 15 ZB 13.105 – m.w.N.). Diese Klarstellung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 18.03.2016 – V ZR 266/14) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschl. v. 22.08.2016 – 2 AZB 26/16), welche von einer umfassenden Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters ausgehen, erforderlich.

Zu den rechtlichen Hintergründen dieser Änderung, insbesondere nach den Beschlüssen des BGH und des BAG, vgl. Lindner/Bast, Höchstrichterliche Neuigkeiten zur Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 GO):

„ […] erscheint die traditionelle Auslegung des Art. 38 GO in Bayern nicht mehr vorzugswürdig, da die einschränkende Anwendung der Norm sich nicht mit dem Wortlaut vereinbaren lässt und in unbilliger Weise dem Bürger das Risiko einer fehlerhaften Vertretung auferlegt. Es spricht daher mit dem BGH und dem BAG vieles dafür, dass Art. 38 Abs. 1 GO nicht nur eine kompetenzakzessorische Vertretungsbefugnis, sondern eine umfassende Vertretungsmacht des Bürgermeisters regelt.“

Dies sieht der Gesetzentwurf ähnlich und schreibt die Beschränkung der Vertretungsmacht nun normativ fest.

Weitere Änderungen

Zu den weiteren wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs sei auf den redaktionellen Beitrag zur Verbändeanhörung verwiesen; die dortigen Ausführungen sind auch nach der Verbändeanhörung noch gültig.

Weitere Informationen

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  • Aktueller Stand bzw. Verlauf , ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Fortlaufend aktualisierte Übersicht über Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Zerbor – Fotolia.com