Sachgebiet: Verkehrsrecht / BayVGH, Beschl. v. 07.12.2016 – 11 ZB 16.1703
Leitsatz:
Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen kann weder eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende Genehmigung noch ein Vorbescheid erteilt werden. Es obliegt daher dem Unternehmer auch im Falle eines Folgeantrags im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig einen vollständigen und prüffähigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, damit diese noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeit über den Antrag entscheiden kann.
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