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BVerwG: Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

7. Dezember 2016 by Klaus Kohnen

Die Industrie- und Handelskammer darf der Berechnung des Kammerbeitrags einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens zugrunde legen, auch wenn sie für den Krankenhausbetrieb als den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Betätigung von der Gewerbesteuer befreit ist. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, die Trägerin mehrerer Krankenhäuser ist, wendet sich gegen die vorläufige Festsetzung der Beiträge zur beklagten Industrie- und Handelskammer für die Jahre 2011 und 2012. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfasst neben dem Krankenhausbetrieb, der von der Gewerbesteuer befreit ist, auch gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe (Betrieb einer Cafeteria, Vermietungsleistungen, Leistungen des ambulanten Pflegedienstes). Auf die Nebenbetriebe entfielen in den Jahren 2011 und 2012 jeweils weniger als 5 v.H. ihres Gesamtumsatzes. Die Beklagte setzte auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes und der Bilanzsumme des gesamten Unternehmens der Klägerin für beide Jahre den Kammerbeitrag jeweils vorläufig auf € 10.000 fest. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, bei der Beitragsberechnung sei nur derjenige Teil ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit sei. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Beitragsbescheide für rechtswidrig, weil sie das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz verletzten.

Das BVerwG hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Veranlagung der Klägerin zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens einschließlich des von der Gewerbesteuer befreiten Betriebsteils verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Dieses verlangt, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll, und einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden dürfen. Der Vorteil, den das Kammermitglied aus der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrnimmt. Der Krankenhausbetrieb der Klägerin ist zwar nach § 3 Nr. 20 Buchst. b des GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Sinn und Zweck dieser Befreiung ist es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Die Befreiung des Krankenhausbetriebes von der Gewerbesteuer ändert aber nichts daran, dass die Klägerin mit ihrem gesamten Unternehmen gewerblich tätig ist. Der Vorteil der Aufgabenwahrnehmung durch die Industrie- und Handelskammer kommt deshalb auch dem gewerbesteuerfreien Krankenhausbetrieb der Klägerin zugute. Schließlich verletzen die Beitragsbescheide auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

BVerwG, Pressemitteilung v. 07.12.2016 zum Urt. v. 07.12.2016 – BVerwG 10 C 11.15

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