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BVerwG: Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen (6 C 12.15)

Sachgebiete: Presse-, Rundfunk-, Medienrecht; Staats- und Verfassungsrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 – BVerwG 6 C 12.15 / Weitere Schlagworte: Widerspruchsschreiben; PDF; E-Mail-Anhang; qualifizierte elektronische Signatur; Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk; Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht; Finanzverfassung des GG; Steuerbegriff; nichtsteuerliche Abgabe; Rundfunkempfangsmöglichkeit als individuell zurechenbarer Vorteil; strukturelles Erhebungsdefizit; Datenabgleich; multifunktionale Empfangsgeräte; internetfähige Personalcomputer; Praktikabilität der Beitragserhebung; Zwecksteuer; Gebot der Belastungsgleichheit; Datenschutzgrundrecht; Adresskauf / Sonstiges: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 – BVerwG 6 C 49.15 / (Landesrechtliche) Normen: RStVRBStVRFinStV; RGStV

Leitsätze:

  1. Wird ein Widerspruchsschreiben, das in ein elektronisches Dokument im pdf-Format umgewandelt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, als Anlage mittels einfacher E-Mail an die zuständige Behörde übermittelt, kann ein solches Dokument dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG genügen. Die Behörde muss für schriftformersetzende Dokumente einen Zugang eröffnet haben.
  1. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wie BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 6 C 49.15).

Redaktionelle Hinweise

  • Mit Urteil vom 18.03.2016 hatte das BVerwG bereits die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für private Haushalte bejaht.
  • Mit Entscheidung vom 15.05.2014 hatte der BayVerfGH die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags sowohl im privaten als auch nicht privaten Bereich für mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt.
  • Zur Rechtsentwicklung im Kontext „Rundfunkbeitrag/-gebühren“ vgl. hier.