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BVerwG: Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

Sachgebiete: Presse-, Rundfunk-, Medienrecht; Staats- und Verfassungsrecht / BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 – BVerwG 6 C 49.15 / Weitere Schlagworte: rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe; Gesetzgebungszuständigkeit der Länder; Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk; Rundfunkempfangsmöglichkeit als individuell zurechenbarer Vorteil; Annahme einer nahezu vollständigen Ausstattung mit Empfangsgeräten; Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer; kein strukturelles Erhebungsdefizit / (Landesrechtliche) Normen: RStV; RBStV; RFinStV; RGStV

Leitsätze:

  1. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.
  1. Der Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen stellt die Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten dar. Der Vorteil ist unternehmensspezifisch bezogen auf die Raumeinheit für deren Inhaber zu bestimmen; er kann den Inhabern zugerechnet werden.
  1. Betriebsstätten sind nicht nur mit herkömmlichen, sondern zunehmend auch mit neuartigen Empfangsgeräten ausgestattet, sodass die Annahme einer nahezu vollständigen Ausstattung mit Empfangsgeräten gerechtfertigt ist.
  1. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den Betriebsstättenbeitrag und den Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge war wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.
  1. Die Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich weisen kein strukturelles Erhebungsdefizit auf.
  1. Das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) wird durch die Koppelung der Beitragshöhe für das Innehaben einer Betriebsstätte an die Zahl der Beschäftigten in Verbindung mit der degressiv verlaufenden Staffelung nicht verletzt. Die Ausgestaltung der Beitragshöhe trägt dem unternehmensspezifischen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Inhaber der Betriebsstätte hinreichend Rechnung.

Redaktionelle Hinweise

  • Mit Urteil vom 18.03.2016 hatte das BVerwG bereits die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für private Haushalte bejaht.
  • Mit Entscheidung vom 15.05.2014 hatte der BayVerfGH die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags sowohl im privaten als auch nicht privaten Bereich für mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt.
  • Zur Rechtsentwicklung im Kontext „Rundfunkbeitrag/-gebühren“ vgl. hier.