Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – BVerwG 4 CN 4.16 / Weitere Schlagworte: Normenkontrollantrag; Antragsänderung; Präklusion; Umweltinformation; Baugrundstück; voraussichtliche Versiegelung; Fußgängerbereich
Leitsätze:
- Die Fläche eines nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Fußgängerbereichs ist bei der von § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB geforderten
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Ermittlung der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht zu berücksichtigen.
- Setzt ein Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche für ein oder mehrere Baugrundstücke im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO fest, findet § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB keine Anwendung mit der Folge, dass die voraussichtliche Versiegelung auf anderen Grundstücken bei der Ermittlung der Flächeninanspruchnahme außer Betracht bleibt.
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