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BVerwG: Tierschutzrechtliche Untersagung der Betreuung von Tieren

Sachgebiet: Tierschutzrecht / BVerwG, Beschl. v. 09.12.2016 – BVerwG 3 B 34.16 / Weitere Schlagworte: Verbot der Rinderhaltung für einen Landwirt; wiederholte Zuwiderhandlung

Leitsätze:

  1. Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, eine diesbezügliche nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erlassene Anordnung oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung vor. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den Verstößen ist nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der erforderlichen Prognose sowie für die Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit von Bedeutung. Anzeige
  1. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ermöglicht eine nach den konkreten Verhältnissen differenzierte Untersagung der Betreuung von Tieren. Liegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts vor, die es rechtfertigen, einem Tierhalter wegen seiner persönlichen Unzuverlässigkeit und der damit begründeten Gefahr weiterer erheblicher Zuwiderhandlungen das Halten von Tieren zu verbieten, so rechtfertigt sich hieraus in der Regel zugleich die Untersagung, jene Tiere künftig zu betreuen.