Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30364 / Sonstiges: Vgl. auch weitere Urt. v. 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372
Leitsatz:
AnzeigeEs ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit (Sunnitin) aus Damaskus im Falle einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus von staatlichen Stellen wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt wird, weil sie aus Syrien ausgereist ist und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hat.
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