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BayVGH: Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

Mit heute bekannt gewordenen Urteilen vom 12.12.2016 hat der BayVGH über Berufungen der Bundesrepublik Deutschland gegen Entscheidungen des VG Regensburg entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den syrischen Klägern anstelle des ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährten sog. subsidiären Schutzes die – weitergehende – Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (sog. „Aufstockungsklagen“).

Der BayVGH ist nach den mündlichen Verhandlungen am 06.12.2016 zu der Überzeugung gelangt, dass Asylantragstellern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus nicht schon allein deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohe, weil sie einen Asylantrag gestellt und sich im Zuge dessen in Deutschland aufgehalten hätten. Bei zusammenfassender Bewertung aller Umstände hätten die gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe. Der BayVGH hat daher Entscheidungen des VG Regensburg aufgehoben und Klagen von Syrern auf „Aufstockung“ ihres Schutzstatus abgewiesen.

Anders urteilte der BayVGH im Falle eines Klägers, der Reservist der syrischen Armee ist und Syrien Ende des Jahres 2015 aus Angst vor einer Einberufung zum Militärdienst verlassen hat. Bei einer unterstellten Rückführung über den Flughafen Damaskus würden nach der Auskunftslage Sicherheitskontrollen und -befragungen durchgeführt. Da sich der Kläger durch seine Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen habe, bestehe nach den übereinstimmenden Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen und dem Auswärtigen Amt ein erhöhtes Risiko, im Anschluss an die Befragungen wegen unterstellten illoyalen Verhaltens und regimefeindlicher Gesinnung der Folter und Inhaftierung bis hin zum „Verschwindenlassen“ ausgesetzt zu sein.

Anerkannte Flüchtlinge genießen gegenüber (nur) subsidiär Schutzberechtigten insbesondere Erleichterungen beim Familiennachzug und bei der Dauer der Aufenthaltserlaubnis. Die Abschiebung dagegen droht auch den als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Klägern nicht.

Der BayVGH hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, beim BVerwG in Leipzig binnen Monatsfrist Beschwerde eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 13.12.2016 zu den Urt. v. 12.12.2016, 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372

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