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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMI: Kommunale Vorschriften werden angepasst – Gesetzentwurf zur Änderung des GLKrWG und anderer Gesetze

13. Dezember 2016 by Klaus Kohnen

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat heute im Bayerischen Landtag den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer kommunaler Vorschriften eingebracht. Er wurde den Ausschüssen zur weiteren Beratung vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen von das Kommunalwahlrecht und weitere kommunale Gesetze praktischen Bedürfnissen angepasst, damit mehr Rechtsklarheit geschaffen und die Mitsprache der Bürger gestärkt werden.

Die Neuregelungen sehen eine Reihe von Änderungen im Kommunalrecht und kommunalen Wahlrecht vor:

So sollen etwa künftig amtierende Bürgermeister oder Landräte auch dann als Gemeinde- oder Kreisratsmitglied wählbar bleiben, wenn sie bereits ihr Bürgermeister- oder Landratsmandat angenommen haben, jedoch die Gemeinderats- oder Kreistagswahl wegen eines Wahlrechtsverstoßes für ungültig erklärt wird und nochmals gewählt werden muss. Jedoch müssen sie sich im Falle ihrer Wahl auch künftig entscheiden, welches Mandat sie annehmen wollen. Denn nach wie vor gilt: Bürgermeister und Landrat können nicht gewähltes Mitglied eines Gemeinderats oder Kreistages sein.

Herrmann: „Diese Regelung eröffnet dem Wähler die Möglichkeit, selbst über die Ernsthaftigkeit der jeweiligen Kandidatur zu entscheiden und dementsprechend seine Stimme zu vergeben.“

Darüber hinaus sollen Wahlrechtsverstöße bei Gemeinde- und Landkreiswahlen nicht zwingend zu einer Nachwahl im gesamten Wahlkreis führen. Die Rechtsaufsichtsbehörden können den Umfang der Nachwahl künftig auf den oder die Stimmbezirke beschränken, in denen die Wahlrechtsverstöße stattgefunden haben. Wahlrechtsverstöße, die lediglich Listennachrücker betreffen, sollen künftig nicht mehr zu einer Ungültigkeit der gesamten Wahl führen. Wahlrechtsverstöße sollen nur noch relevant sein, wenn sie sich unmittelbar auf die Mandatsverteilung auswirken, also wenn ein Listennachrücker ohne den Wahlrechtsverstoß auch tatsächlich in das kommunale Gremium hätte einrücken können.

Im Kommunalrecht sollen Neuregelungen laut Herrmann künftig für mehr Mitsprache aller Gemeindebürger wie aber auch für mehr Rechtsklarheit sorgen: So soll künftig allen Gemeindeangehörigen ein Rederecht bei Bürgerversammlungen eingeräumt werden, also auch solchen Gemeindebürgern, die wie Jugendliche unter 18 Jahren kein aktives Wahlrecht besitzen. Bislang war dies den Gemeindebürgern mit aktivem Wahlrecht vorbehalten. Auf neue Füße gestellt werden auch die Vertretungsregelungen für kommunale Ausschüsse. So kann der erste Bürgermeister den Vorsitz in einem kommunalen Ausschuss künftig einem von ihm gewählten ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied übertragen sowie diesen aber auch wieder entziehen. Wird einem ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied die Führung des Vorsitzes in einem Ausschuss übertragen, so soll der Ausschuss jedoch künftig um ein weiteres Mitglied des kommunalen Gesamtgremiums ergänzt werden, um die Stärke des kommunalen Gesamtgremiums auch in den Ausschüssen widerzuspiegeln. Klargestellt wird im Übrigen auch der Umfang der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters, des Landrats, des Bezirkstagspräsidenten und des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbandes nach außen. Diesen steht im Außenverhältnis keine umfassende Vertretungsmacht zu, sondern sie richtet sich nach ihren jeweiligen Befugnissen.

StMI, Pressemitteilung v. 13.12.2016

Redaktionelle Hinweise

  • Zur gesetzlichen Klarstellungen des Umfang der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters, des Landrats, des Bezirkstagspräsidenten und des Verbandsvorsitzenden vgl. hier. Zu den rechtlichen Hintergründen vgl. Lindner/Bast, Höchstrichterliche Neuigkeiten zur Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 GO.
  • Aktueller Stand bzw. Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Zur Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Fortlaufend aktualisierte Übersicht über Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.

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