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BayVGH: Unwirksamkeit eines Bebauungsplans – Fehlende Anpassung an Ziele der Raumordnung

Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Wasserrecht / BayVGH, Urt. v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 / Weitere Schlagworte: Einzelhandelsgroßprojekte, raumbedeutsame Agglomeration; entgegenstehende Belange des Hochwasserschutzes; Niederschlagswasserbeseitigung im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren / Landesrechtliche Normen: BayWG

Leitsätze:

  1. Soweit es bei Umsetzung eines Bebauungsplans nicht zu einem Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Anzeige

    Hochwasserereignis (sog. HQ100) kommt, darf die planende Gemeinde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Berücksichtigungsobliegenheiten abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Planung keine Belange des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, § 77 i.V.m. § 76 WHG entgegenstehen.

  1. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können.
  1. Die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht erst dann zu beachten, wenn die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihre Bildung unmittelbar bevorsteht; entscheidend ist vielmehr, ob die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, auf den Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario darstellt.