Aktuelles

BVerwG: Abschiebung eines vor dem EU-Beitritt Bulgariens ausgewiesenen Bulgaren nur nach Prüfung des Freizügigkeitsverlustes

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – BVerwG 1 C 13.16

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Eine vor Erlangung des Unionsbürgerstatus nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Vorschriften ausgesprochene bestandskräftige Ausweisung eines nunmehrigen Unionsbürgers wird mit dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Bulgarien zum 01.01.2007) nicht wirkungslos und steht im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 18.14 – BVerwGE 151, 361).

  1. Die Ausländerbehörde darf einen Unionsbürger auf der Grundlage einer solchen Ausweisung nur abschieben, wenn sie zuvor in einer rechtsmittelfähigen Entscheidung festgestellt hat, dass die regelmäßig strengeren Voraussetzungen für eine Beschränkung seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger vorliegen.
  1. Diese Entscheidung muss nicht zwingend in Form einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ergehen. Sie kann auch im Rahmen einer die unionsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beachtenden Befristungsentscheidung nach § 7 FreizügG/EU erfolgen.