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EU-Kommission: Beihilfen für vier hocheffiziente KWK-Anlagen in Deutschland genehmigt

Die EU-Kommission hat die geplanten Beihilfen des Bundes für vier hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen in Deutschland genehmigt, die an die Fernwärmenetze in Berlin, Köln, Düsseldorf bzw. München angeschlossen sind. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahmen die energie- und klimapolitischen Ziele der EU fördern, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt über Gebühr zu beeinträchtigen.

Im November 2016 meldeten die deutschen Behörden ihr Vorhaben bei der Kommission an, vier hocheffiziente KWK-Anlagen zu fördern. Rechtsgrundlage für diese Einzelmaßnahmen ist die 2016 verabschiedete Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die die Kommission im Oktober 2016 für mit dem EU‑Beihilferecht vereinbar erklärt hatte. Einzelmaßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes sind bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung anzumelden, wenn die in den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014 festgelegte Kapazitätsobergrenze von 300 Megawatt überschritten wird.

Deutschland plant u.a., zwei bestehende KWK-Anlagen zu fördern, die an das Fernwärmenetz in Berlin bzw. München angeschlossen sind. Sie haben Anrecht auf einen Zuschlag von 1,5 Cent je Kilowattstunde während höchstens 16.000 Volllaststunden (bei voller Kapazitätsauslastung). Bei den beiden anderen Empfängern handelt es sich um neue Anlagen, die an das Fernwärmenetz in Düsseldorf bzw. Köln angeschlossen sind. Sie haben Anrecht auf einen Zuschlag von 3,4 Cent je Kilowattstunde während höchstens 30.000 Volllaststunden, wobei der höhere Zuschlag die Investitionskosten widerspiegelt.

Im Einklang mit den Leitlinien wird die staatliche Unterstützung in Form eines befristeten Zuschlags auf den Marktpreis für ins öffentliche Netz eingespeisten KWK-Strom gewährt. Die Anlagen können dank der Zuschläge auch dann laufen, wenn ihr Betrieb ansonsten nicht rentabel genug wäre. Hierdurch erhöht sich ihre Betriebszeit, was zu größeren CO2- und Primärenergie-Einsparungen führt. Ferner trägt der Umstand, dass die Unterstützung in Form eines Zuschlags anstelle fester Einspeisevergütungen gewährt wird, zur Integration der geförderten Anlagen in den Energiemarkt bei, verhindert eine Überkompensation und begrenzt die durch die staatliche Finanzhilfe bedingte Wettbewerbsverzerrung. Da die Anlagen den festgelegten Zuschlag nur während einer begrenzten Zahl von Betriebsstunden erhalten, haben sie ein Interesse daran, vor allem zu Zeiten zu laufen, zu denen der Marktpreis höher ist. Im Einklang mit den Leitlinien erhalten die Anlagen keinerlei Unterstützung, wenn die Strompreise ins Negative rutschen, d. h. wenn das Angebot die Nachfrage übersteigt.

Deshalb wird die Maßnahme im Einklang mit den energie- und klimapolitischen Zielen der EU zur Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe und zur Verringerung der CO2‑Emissionen sowie zur Verwirklichung des Vorhabens Deutschlands beitragen, die Nettoproduktion von KWK-Strom bis 2025 auf 120 Terrawattstunden pro Jahr zu erhöhen.

Hintergrund

Bei den bestehenden Kraftwerken, die eine unter die heutigen Beschlüsse fallende Förderung erhalten sollen, handelt es sich um die Heizkraftwerke Berlin Mitte und München GuD2. Ferner genehmigte die Kommission die Förderung der neuen Kraftwerke Niehl 3 in Köln und Lausward F in Düsseldorf.

Am 24.10.2016 genehmigte die Kommission das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 (KWKG 2016), mit dem die Energieerzeugung in Deutschland durch Erhöhung der Nettoproduktion von KWK-Strom bis 2020 auf 110 Terawattstunden und bis 2025 auf 120 Terawattstunden pro Jahr effizienter gestaltet werden soll (derzeit liegt die Jahresproduktion bei 96 Terawattstunden). Die Beihilfe wird vom Betreiber des Netzes, in das der KWK-Strom eingespeist wird, in Form eines Zuschlags auf den Marktpreis gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Zuschlag sowohl neuen als auch bestehenden, abgeschriebenen Anlagen gezahlt werden.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird der Beschluss über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den Nummern SA.46003, SA.46004, SA.45826, SA.45827 zugänglich gemacht.

EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung v. 14.12.2016