Sachgebiete: Recht des öffentlichen Dienstes; Staats- und Verfassungsrecht / BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 – BVerwG 2 C 31.15 / Weitere Schlagworte: Rechtsreferendar; Forstreferendar; revisibles Landesrecht; Vorschriften des GG und landesrechtliches Gesetzgebungsverfahren; Homogenitätsgebot; Änderung einer Rechtsverordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber; Zitiergebot (landesverfassungsrechtliches; des GG)
Leitsätze:
- Landesrecht ist im Rahmen des § 127 Nr. 2 BRRG einer revisionsrechtlichen Prüfung nur zugänglich, soweit es sich um materielles Beamtenrecht handelt.
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Vorschriften des Grundgesetzes finden auf ein landesrechtliches Gesetzgebungsverfahren insoweit Anwendung, als sie auf Grund des Homogenitätsgebots des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung verbindlich sind.
- Die vom BVerfG entwickelten Grundsätze für die Änderung einer Rechtsverordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber (BVerfGE 114, 196 <234 ff.>) gelten auch für den erstmaligen Erlass einer Verordnung.
- Durch die Bezugnahme auf den Begriff der „Unterhaltsbeihilfe“ ist die Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 3 JAG NRW 2003 i.S.d. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt, weil aus der Verwendung dieses Begriffs hervorgeht, dass der Unterhaltsbeihilfe eine existenzsichernde Funktion zukommen soll.
- Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG findet in landesrechtlichen Gesetzgebungsverfahren keine Anwendung; es unterliegt nicht dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.
- Ein landesverfassungsrechtliches Zitiergebot (hier: Art. 70 Satz 3 LV NRW) ist nicht revisibel.
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