Sachgebiet: Sozial-, Jugendschutz- und Kindergartenrecht / BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 – BVerwG 5 C 35.15 / Weitere Schlagworte: Streit darüber, wer die Kosten einer durchgeführten Inobhutnahme zu tragen hat und anschließend für den Jugendhilfefall örtlich zuständig gewesen ist
Leitsätze:
- Eine Beendigung einer Leistung i.S.d. §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung auf Grund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht.
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Eine Unterbrechung einer Leistung i.S.d. §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht.
- Eine Leistungsunterbrechung i.S.d. § 86 SGB VIII ist nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt.
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