Gesetzgebung

Bayerischer Gemeindetag: Neue Gebietskategorie „Urbane Gebiete“ bringt den meisten Gemeinden nichts

Die neue Gebietskategorie „Urbane Gebiete“ bringt den ländlichen Gemeinden im Freistaat Bayern nichts. Der Bayerische Gemeindetag sieht in der neuen Gebietskategorie keine Lösung für Konflikte im ländlichen Raum. Gemeindetagspräsident Dr. Uwe Brandl:

„Die neue Gebietskategorie mag vielleicht helfen, insbesondere in innerstädtischen Lagen von Großstädten eine stärkere Verdichtung und Nutzungsmischung zu ermöglichen. Vielleicht wird dadurch auch mehr Wohnraum in der Innenstadt geschaffen. Aber für Gemeinden und kleinere Städte im ländlichen Raum bringt sie nichts, weil ihre allgemeine Zwecksetzung einen kernurbanen Charakter aufweist. Der Stadtumlandbereich und der ländliche Raum benötigen dagegen Lösungen, die eine Schließung von Baulücken zulässt, die den Konflikt zwischen heranrückender Wohnbebauung an die Landwirtschaft und das Gewerbe löst und das Unterschreiten des notwendigen Mischungsverhältnisses von Wohnen und Gewerbe im Mischgebiet ermöglicht.“

Brandl bedauerte, dass die Bundesregierung in erster Linie die Großstädte als Ziel der Erleichterungen für den Wohnungsbau im Blick hat, den ländlichen Raum aber eher vernachlässigt.

„Bei allem Verständnis für die angespannte Wohnsituation in den Großstädten – aber auch auf dem Land leben Menschen. Das Baurecht muss auch deren Belange im Blick haben und geeignete Lösungen anbieten.“

Ausdrücklich begrüßt wird hingegen der geplante § 135 BauGB, der in Zukunft die Aufstellung von Bebauungsplänen für Wohngebiete am Ortsrand erleichtern soll.

Bayerischer Gemeindetag, Pressemitteilung v. 16.12.2016

Redaktionelle Anmerkung

In der Pressemitteilung ist von § 135 BauGB die Rede, gemeint ist wohl § 13b BauGB, der neu eingefügt werden soll und folgenden Wortlaut hat:

§13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
Bis zum 31.12.2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Hierzu ist in der Begründung zum Gesetzentwurf zu lesen:

Nach dem vorgeschlagenen § 13b BauGB soll befristet bis zum 31.12.2019 ein Bebauungsplan, durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 10.000 Quadratmetern (vgl. § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB). Als im Zusammenhang bebaute Ortsteile kommen sowohl nach § 34 BauGB zu beurteilende Flächen in Betracht als auch bebaute Flächen, die nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB zu beurteilen sind.

Weitere Informationen:

  • Zusammenfassung der Baurehctsnovelle, die mehrere Normsetzungsverfahren umfasst (z.B. auch der TA Lärm oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung): hier.
  • Amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen zur Baurechtsnovelle finden Sie hier.