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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BMWi: Bundesrat hat zentralen Energievorhaben zugestimmt – Langfristige Finanzierung der nuklearen Entsorgung und Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

16. Dezember 2016 by Klaus Kohnen

Der Bundesrat hat heute zwei zentralen Energievorhaben zugestimmt. Zum einen dem Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung. Zum anderen der Umsetzung des zwischen dem Bundeswirtschaftsminister und EU-Wettbewerbskommissarin Vestager vereinbarten Energiepaketes aus dem Sommer mit Änderung von Bestimmungen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung. Zuvor hatte der Bundestag am 15.12.2016 diese Gesetzgebungsvorhaben in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung wird die langfristige Finanzierung der nuklearen Entsorgung gesichert.

Bundesminister Gabriel hierzu:

„Wir haben mit dem Gesetz zur Finanzierung des Kernenergieausstiegs dafür gesorgt, dass die Gelder für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung der Atomkraftwerke auch tatsächlich zur Verfügung stehen, wenn sie gebraucht werden. Ich freue mich besonders, dass dies in einem parteiübergreifenden Konsens gelungen ist. Nach dem Konsens zum Atomausstieg haben wir es in dieser Legislaturperiode nun erstmals geschafft, einen breiten Konsens über die Finanzierung der Folgelasten der Kernenergie zu erzielen. Das ist ein starkes Signal!“

Mit dem Gesetz zur „Neuordnung der Finanzierung in der kerntechnischen Entsorgung“ werden zugleich die Empfehlungen der unabängigen Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umgesetzt und die Handlungs- und die Finanzierungsverantwortung für die Entsorgung kerntechnischer Abfälle erstmals zusammengeführt.

Die Energieversorgungsunternehmen sind und bleiben als Verursacher verantwortlich für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle.

Die Rückstellungen in den Bilanzen der Unternehmen hierfür werden wesentlich transparenter sein als bisher. Der Bund erhält erstmals das Recht, regelmäßig die Kostenschätzungen und Liquiditätsplanungen der Betreiber einzusehen. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag hierzu regelmäßig berichten.

Zudem wird eine langfristige Konzernhaftung eingeführt, die unabhängig von den konkreten konzerninternen Strukturen und deren Veränderungen besteht.

Auf der anderen Seite wird ein staatlicher Fonds errichtet, um die Zwischen- und Endlagerung zu finanzieren. Die Betreiber der Kernkraftwerke müssen zum 01.07.2017 den Grundbetrag von rund € 17 Mrd. an den Fonds überweisen. Sie können zudem gegen die Zahlung eines Risikoaufschlags von rund € 6 Mrd. die Haftung für Zins- und Kostenrisiken endgültig auf den Staat übertragen.

Der staatliche Fonds wird die Aufgabe haben, den Gesamtbetrag von rund € 23 Mrd. in den nächsten Jahrzehnten zu verwalten, sicher anzulegen und für die nukleare Entsorgung einzusetzen.

Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung kann nun nach Abschluss der beihilfenrechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission nächstes Jahr in Kraft treten.

Die Neuregelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung betreffen zwei zentrale Bausteine der Energiewende und sorgen für deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht. Das Gesetz enthält im Kern folgende Punkte:

  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG):
    Die Förderung für mittelgroße KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW elektrischer Leistung und für innovative KWK-Systeme wird in Zukunft ausgeschrieben. Die Eckpunkte hierfür sind im Gesetz enthalten, die Details zur Umsetzung wird eine Verordnung Mitte 2017 regeln. Die Ausschreibungen sollen im Winter 2017/18 beginnen. Die Privilegierung der stromkostenintensiven Industrie von der KWKG-Umlage wird an die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 angepasst: Wer einen Begrenzungsbescheid auf der Grundlage des EEG hat, wird dann auch nach dem KWKG entlastet.
  • Eigenversorgung (EEG):
    Der Eigenverbrauch bleibt bei Bestandsanlagen vollständig von der EEG-Umlage befreit. Erst nach einer substanziellen Modernisierung werden Bestandsanlagen dauerhaft um mindestens 80% entlastet, d. h. sie zahlen grundsätzlich höchstens 20% der EEG-Umlage.
    Für Neuanlagen ändert sich gegenüber dem EEG 2014 nichts, d.h. die Eigenversorgung wird bei Neuanlagen grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet und reduziert sich bei neuen EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40% der EEG-Umlage.

Die Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung sollen am 01.01.2017 in Kraft treten. Weitergehende Informationen zur Verständigung mit der EU-Kommission und zum hieraus resultierenden Umsetzungsbedarf in nationales Recht finden Sie hier (PDF: 68 KB).

BMWi, Pressemitteilung v. 16.12.2016

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Kommunales, Rechtsentwicklung, Umweltrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen PlaNatUm, Energierecht, Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung, Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung

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