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BVerwG: Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin sind rechtmäßig

16. Dezember 2016 by Klaus Kohnen

Sachgebiet: Lotterierecht / BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – BVerwG 8 C 6.15 / Weitere Schlagworte: Umfang des Kompetenztitels in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG; verfassungsrechtliches Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis; vom Automatenspiel ausgehende Suchtgefahren; Losverfahren; Verwendungsbeschränkung als notifizierungspflichtige Vorschrift

Leitsätze:

  1. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung und die Aufstellung von Spielgeräten und der Voraussetzungen für die ortsübergreifende Aufstellererlaubnis ist dagegen weiterhin der Bund unter dem Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft (Gewerbe)“ zuständig.
  1. Außerhalb des Monopolbereiches unterliegen glücksspielrechtliche Regelungen keinem verfassungsrechtlichen Konsistenz- oder Kohärenzerfordernis.
  1. Die vom Automatenspiel in Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten jeweils ausgehenden Suchtgefahren unterscheiden sich im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Angebots und die Prägung der Einrichtungen. Sie können daher in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden.
  1. Das sachneutrale Losverfahren ist jedenfalls insoweit zulässig, als zwischen konkurrierenden Erlaubnisanträgen keine Auswahl nach sachbezogenen Kriterien mehr erfolgen kann, weil die Erlaubnisvoraussetzungen in gleicher Weise erfüllt werden.
  1. Eine Verwendungsbeschränkung stellt nur dann eine nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG notifizierungspflichtige „sonstige Vorschrift“ i.S.d. Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie dar, wenn sie jedem einzelnen Erzeugnis anhaftet. Das ist etwa der Fall bei einem Verbot der Verwendung von Spielgeräten außerhalb bestimmter Einrichtungen, nicht jedoch bei einer einrichtungsbezogenen Beschränkung der Anzahl solcher Geräte.
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