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DStGB: BMUB-Verordnung soll Kommunen Fahrverbote gestatten

21. Dezember 2016 by Klaus Kohnen

Auf Initiative der Bundesländer hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eine Verordnung entworfen, die es Kommunen ermöglicht, künftig eigenständig Fahrverbote zu verhängen. Während Fahrverbote in Städten und Gemeinden grundsätzlich nicht zielführend sind, darf beim Thema Luftreinhaltung der „schwarze Peter“ nicht den Kommunen zugeschoben werden. Denn für die Erstellung rechtssicherer Luftreinhaltepläne sind die Länder verantwortlich.

Im Kampf gegen Luftschadstoffe wie etwa Feinstaub oder Stickstoffdioxid werden immer wieder Fahrverbote, insbesondere für Diesel-Fahrzeuge, diskutiert. Wieder aufgelebt ist diese Diskussion durch ein Urteil des VG Düsseldorf vom 13.09.2016, das Fahrverbote als denkbare Maßnahmen von Luftreinhalteplänen erachtete und feststellte, dass das dafür notwendige rechtliche Instrumentarium bereits heute bereitsteht.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat in diesem Zusammenhang in seinem Aktionsplan Luftreinhaltung gefordert, für eine saubere Luft in Kommunen Schadstoffe weiter an der Quelle zu bekämpfen und saubere Mobilität in diesem Zusammenhang verstärkt zu fördern. Denn saubere Luft ist von enormer gesellschaftlicher Bedeutung und sorgt für eine hohe Lebensqualität in attraktiven Städten und Gemeinden. Fahrverbote sind an dieser Stelle jedoch nicht zielführend, denn nicht immer ist der lokale Straßenverkehr allein für die Überschreitung von Grenzwerten verantwortlich. Zudem hätten Fahrverbote insbesondere für den Lieferverkehr gravierende Auswirkungen auf Handel und Wirtschaft.

Die nun diskutierte Verordnung des BMUB sieht drei Optionen für Kommunen vor, Fahrverbote auf ihren Straßen umzusetzen:

  1. Die Ausgabe von speziellen Plaketten durch örtliche Straßenverkehrsbehörden, so dass nur noch Fahrzeuge mit immissionsarmen Diesel- oder Benzinmotoren in eine Verbotszone fahren dürfen;
  2. die Zufahrt zu ausgewählten Straßen wird Dieselfahrzeugen gänzlich untersagt oder nur neuesten Dieselmodellen (Euro 6) gestattet;
  3. an geraden Datumstagen dürfen nur Fahrzeuge mit geraden Kfz-Endziffern fahren, an ungeraden Tagen nur Pkw mit ungeraden Ziffern.

Der Vorstoß des BMUB wurde durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit dem Argument abgelehnt, für die Verordnung gebe es keinen Bedarf. Ein entsprechendes Instrumentarium stehe für Kommunen bereits zur Verfügung.

Bundesländer verantwortlich für Luftreinhaltepläne – kein Abwälzen auf kommunale Ebene

Bei der Diskussion um eine kommunale Verantwortung zum Erlass von Fahrverboten wird jedoch völlig außer Acht gelassen, dass nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der 39. Verordnung zum BImSchG, die die EU-Luftqualitätsrichtlinie umsetzen, die Länder dazu verpflichtet sind, Luftreinhaltepläne aufzustellen. Diese müssen für den Fall von Grenzwert-Überschreitungen Maßnahmen vorsehen, so entsprechend dem Urteil des VG Düsseldorf möglicherweise auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge. Welche Maßnahmen im Luftreinhalteplan konkret angeordnet werden, steht dabei im Ermessen des den Luftreinhalteplan aufstellenden Landes. Die Maßnahmen sind gemäß § 47 Abs. 4 BImSchG entsprechend des Verursacheranteils zu bestimmen. Im Falle der Überschreitung von Schwellenwerten sind die Kommunen dann aus dem Luftreinhalteplan verpflichtet, die darin vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.

Der Erstellung von Luftreinhalteplänen gehen umfangreiche Planungen voraus, im Rahmen derer Daten zu Schadstoffwerten und zu Verkehrsflüssen erhoben werden und die Wirkung von Maßnahmen prognostiziert werden. Der Umstand, dass Luftreinhaltepläne dabei für gewisse Regionen aufgestellt werden, berücksichtigt das Problem, dass Schadstoffe nicht immer an der Quelle messbar werden. Während die Immissionen des Straßenverkehrs sich beispielsweise direkt an der Quelle niederschlagen, werden Immissionen von Kraftwerken oder Industrie über hohe Schornsteine verteilt und der Schadstoffeintrag wird erst an anderer Stelle messbar. Eine überörtliche Perspektive ist dazu in der Lage, diese Umstände zu berücksichtigen.

Durch eine Ermächtigung von Kommunen, Fahrverbote künftig selbstständig aussprechen zu dürfen, darf diese Verantwortung nicht von der Länder- auf die kommunale Ebene abgewälzt werden. Dabei ist es grundsätzlich denkbar, dass Städte und Gemeinden in Extremsituationen Fahrverbote verhängen dürfen. Dadurch darf jedoch nicht der „schwarze Peter“ den Kommunen in die Schuhe geschoben werden. Im Falle des Überschreitens von Grenzwerten könnte sonst stets argumentiert werden, die Kommune sei ja schließlich selbst dazu in der Lage zu handeln.

Grundsätzlich liegt es an der Verantwortung der Länder, rechtssichere Luftreinhaltepläne aufzustellen. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten müssen sich dabei die Länder gegebenenfalls auch mit Maßnahmen wie Fahrverboten auseinandersetzen. Eine umfangreiche planerische Leistung wie ein Luftreinhalteplan kann jedoch nicht einfach dadurch ersetzt werden, dass die letzte Verantwortung auf die Städte und Gemeinden geschoben wird.

Weitere Informationen:
  • DStGB-Positionspapier „Aktionsplan Luftreinhaltung“
  • „Diesel-Fahrverbote nicht Zielführend“ – Dr. Gerd Landsberg im Interview

DStGB, Aktuelles v. 21.12.2016

Redaktioneller Hinweis: Zu Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „Kommunale Verkehrsregelungen“ vgl. hier.

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Kardinalthemen, Klima/ Natur/ Umwelt, Kommunales Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen KommRecht, Dieselfahrverbote, Kommunale Verkehrsregelungen

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