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BayVGH: Zuständigkeit für abwehrenden Brandschutz auf Militärgelände nach Aufgabe der militärischen Nutzung

Sachgebiet: Feuerwehrrecht / BayVGH, Beschl. v. 23.12.2016 – 4 CE 16.2063 / Landesrechtliche Normen: BayFwG

Leitsatz: 

Weist eine Einrichtung der Bundeswehr keine militärspezifischen Gefahren (mehr) auf, ist die Standortgemeinde nach Art. 1 BayFwG für den abwehrenden Brandschutz zuständig. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf individuelle Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit beruft.