Sachgebiet: Feuerwehrrecht / BayVGH, Beschl. v. 23.12.2016 – 4 CE 16.2063 / Landesrechtliche Normen: BayFwG
Leitsatz:
Weist eine Einrichtung der Bundeswehr keine militärspezifischen Gefahren (mehr) auf, ist die Standortgemeinde nach Art. 1 BayFwG für den abwehrenden Brandschutz zuständig. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf individuelle Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit beruft.
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